AGB der PKTRONIC GmbH
§ 1 Allgemeines – Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
1. Die folgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der kurz PKTRONIC GmbH genannt, und unseren Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die PKTRONIC GmbH verkauft den Kunden die angebotenen spezifizierten Waren zu den nachstehend aufgeführten Liefer- und Verkaufsbedingungen (AGB).
2. Unsere Kunden sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind jede auf Dauer angelegte Organisationen selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mögen sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Verkaufsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich vonseiten der PKTRONIC GmbH schriftlich zugestimmt.
4. Geschäftsgegenstand der PKTRONIC GmbH ist die softwareseitige Entwicklung, Planung und Inbetriebnahme im Bereich von Steuerungs- und Automatisierungsanlagen,- sowie das Projektmanagement, der Vertrieb von diesbezüglichen Produkten und Service für solche Anlagen.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Die Angebote der PKTRONIC GmbH sind ausschließlich dann bindend und gültig, wenn diese direkt von uns schriftlich auf Firmenpapier bzw. in Textform per E-Mail auf Firmentemplate erfolgen. Unsere Handelsvertreter sind weder berechtigt noch bevollmächtigt, für uns rechtsverbindliche Angebote abzugeben. Technische sowie sonstige Änderungen unserer Angebote bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Sollte der Kunde die PKTRONIC GmbH beauftragen, kommt ein Vertragsschluss erst zustande, wenn die PKTRONIC GmbH den Auftrag des Kunden annimmt, indem Sie dem Kunden schriftlich auf Firmenpapier oder per E-Mail auf Firmentemplate eine Auftragsbestätigung übermittelt.
3. Die PKTRONIC GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 10 Wochen durch Auftragsbestätigung per E-Mail anzunehmen.
4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird unser Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird für diesen Fall unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Produktangebot der PKTRONIC GmbH
Sämtliche Angaben zu den Waren, die der Kunde im Rahmen des Bestellvorganges und insbesondere auf der Website bei der PKTRONIC GmbH erhält, sind unverbindlich. Insbesondere sind Änderungen in Design und Technik, welche die Funktionalität einer Ware verbessern, sowie Irrtum bei Beschreibung, Abbildung und Preisangabe der PKTRONIC GmbH vorbehalten. Nebenabreden und mündliche Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in Angeboten / Auftragsbestätigungen unmissverständlich beschrieben sind. Vor Produktionsbeginn erhält der Kunde eine Zeichnung zur Genehmigung, die nach Zustimmung verbindlich ist, spätere Änderungen werden nach Aufwand berechnet.
Die Zustimmung ist gegenüber der PKTRONIC GmbH innerhalb von 10 Werktagen schriftlich oder per E-Mail zu erteilen.
§ 4 Preisgültigkeit, Preisinformation
Sofern nicht für einzelne Sachverhalte ausdrücklich eine schriftliche oder per E-Mail abgegebene rechtsverbindliche Erklärung abgegeben wird, sind alle Angebote freibleibend, vorläufig und unverbindlich im Sinne einer reinen Preisinformation und sind nicht annahmefähig, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen, welches wiederum durch die PKTRONIC GmbH durch Auftragsbestätigung gem. § 2 Nr.2 angenommen werden kann (invitatio ad offerendum.
Dies ist der Tatsache geschuldet, dass vor allem die essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile) wie Preis, Mengen- und Terminangaben noch weiterer technischer und kaufmännischer Abklärung bedürfen. Angebote der PKTRONIC GmbH sind freibleibend bis zu 10 Wochen nach Angebotsabgabe gültig. In jedem Fall kommt ein verbindlicher Vertrag erst mit unserer schriftlichen oder per E-Mail gemäß § 2 Nr.2 abgegebenen Auftragsbestätigung zu Stande.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen richten sich in erster Linie nach der Auftragsbestätigung bzw. nach dem durch die PKTRONIC GmbH abgegebenen Angebotes.
Sollte dort ausdrücklich nichts vereinbart worden sein, gilt:
1. Transport- und Verpackungskosten werden, wenn nicht anders vereinbart, gesondert berechnet.
2. Bei Bestellungen unter Euro 250,- wird ein Kleinmengenzuschlag von Euro 25,- erhoben.
3. Die Zahlung hat grundsätzlich, wenn nicht anders vereinbart, netto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.
4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen gegen PKTRONIC GmbH möglich.
5. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, das zudem auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen muss.
6. Für den Fall des Zahlungsverzuges gilt der Ersatz aller Kosten, Spesen und Barauslagen, die uns durch die zweckentsprechende Verfolgung unserer Ansprüche entstehen, als vereinbart und verpflichten Sie diesbezüglich zum Ersatz. Zu diesen Kosten und Aufwendungen zählen insbesondere auch die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines Inkassoinstitutes oder Anwaltsbüro.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen bzw. Leistungen der PKTRONIC GmbH bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des zwischen der PKTRONIC GmbH und dem Kunden vereinbarten Entgelts das alleinige Eigentum der PKTRONIC GmbH. Solange der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt wirksam ist, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung, Verpachtung oder anderweitige Überlassung der vom Eigentumsvorbehalt umfassten Liefer- bzw. Leistungsbestandteile ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der PKTRONIC GmbH vertragswidrig und unzulässig. Sollte der Kunde dem zuwider handeln, ist dieser verpflichtet, die PKTRONIC GmbH für sämtliche ihr erwachsenden Vermögensnachteile schad- und klaglos zu halten.
Der Kunde hat die PKTRONIC GmbH unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Der Kunde ist überdies verpflichtet, der PKTRONIC GmbH einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel unverzüglich schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen.
Unser Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
2. Die PKTRONIC GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem handeln des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware gegenüber dem Kunden oder sonstigen Besitznehmern herauszuverlangen.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern (Veräußerungsvorbehalt). Der Kunde tritt bereits im Voraus an die PKTRONIC GmbH alle Forderungen in der Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Die PKTRONIC GmbH nimm hiermit bereits im Voraus die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung durch die PKTRONIC GmbH ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der PKTRONIC GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch unseren Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag der PKTRONIC GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwirbt die PKTRONIC GmbH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der PKTRONIC GmbH gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der PKTRONIC GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.
6. Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer etc. auf den Kunden über; insbesondere auch dann, wenn die Fracht bzw. der Transport und andere Kosten zu Lasten von der PKTRONIC GmbH gehen.
7.Verweigert der Kunde die Annahme oder behauptet unberechtigterweise Mängel, geht die Gefahr spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung der gelieferten Ware bzw. Leistung auf den Kunden über und zwar unabhängig davon, ob der Kunde die Ware bzw. Leistung förmlich übernommen bzw. abgenommen hat.
8.Geht die Vorbehaltsware nach Gefahrübergang unter, tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche ihm aus der Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder sonstigen Schadenersatzansprüche im Voraus zur Sicherung an die PKTRONIC GmbH ab.
§ 7 Vergütung, Preise, Währungsrisiko, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung
1. Preise gelten mangels anderer Vereinbarung immer gemäß des jeweiligen Zeitpunktes des Vertragsabschlusses. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
2. Das Währungsrisiko bei Fremdwährungsgeschäften trägt ausschließlich der Kunde.
3. Sollten sich die Vermögensverhältnisse unseres Kunden während laufender Leistungserbringung derart verschlechtern, dass der PKTRONIC GmbH die Erfüllung des vereinbarten Preises gefährdet erscheint, bzw. eine weitere Leistungserfüllung durch die PKTRONIC GmbH unzumutbar wird, ist die PKTRONIC GmbH berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden sofort fällig zu stellen und die weitere Leistungserbringung ausschließlich gegen Vorauskasse durchzuführen.
4. Unser Kunde verpflichtet sich mangels anderer Vereinbarung, nach Erhalt der Leistung innerhalb von 14 Tagen den vereinbarten Preis ohne Abzug eines allfälligen Skontos zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt unser Kunde in Zahlungsverzug.
Unser Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in der Höhe von 10 % p.A. über dem jeweiligen Drei-Monats- EURIBOR gegenüber der PKTRONIC GmbH zu verzinsen.
Unser Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.
5. Unser Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
Unser Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.
§ 8 Liefertermine, wechselseitige Mitwirkungspflichten
Die PKTRONIC GmbH erbringt die Lieferungen und Leistungen gemäß einvernehmlich abgestimmten Terminplänen, wie diese dem Angebot zu Grunde liegen oder im Zuge der Leistungserbringung einvernehmlich festgelegt werden. Zwischentermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Eine einseitige Änderung von Terminen durch den Kunden ist unzulässig. Die PKTRONIC GmbH wird dem Kunden im Falle einer von der PKTRONIC GmbH nicht zu vertretenden Verschiebung von Terminen ehestmöglich neue Leistungs- und Liefertermine nennen. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen bzw. nur durch ausdrückliche beidseitige schriftliche Vereinbarung zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, alle Voraussetzungen zu schaffen, dass die von der PKTRONIC GmbH zu erbringenden Leistungen und Lieferungen ordnungsgemäß begonnen und reibungslos ausgeführt werden können. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten, wie insbesondere zur zeit- und ordnungsgerechten Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen hieraus entstehende Verzögerungen zu Lasten des Kunden. Schäden und Mehraufwendungen, die die PKTRONIC GmbH aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu ersetzen.
Der Kunde haftet gegenüber der PKTRONIC GmbH, dass die von ihm beigestellten Unterlagen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und eine vertragsgemäße Nutzung durch die PKTRONIC GmbH zulässig ist.
Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist die PKTRONIC GmbH von der Leistungsverpflichtung befreit.
Dies gilt auch für etwaige pandemiebedingte Lieferkettenverzögerungen.
§ 9 Abnahme Anlagenbau
Der AG ist verpflichtet, die Anlage abzunehmen. Sie ist unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch den AN auszuführen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den AG.
Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die durch den AG zu verantworten sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft an auf den AG über. Die Anlage gilt als abgenommen, sofern der AG nicht innerhalb von vier Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft bzw. der Fertigstellungsmeldung schriftlich eine Anzeige wesentlicher Mängel eingereicht hat, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigen.
§ 10 Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Wir übernehmen nicht das Beschaffungsrisiko. Sofern wir trotz des Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht bzw. mit Blick auf wesentliche Teile des Liefergegenstandes nicht vollständig erhalten, sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten.
2. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts bereits geleistete Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten.
§ 11 Gefahrübergang, Lieferung, Lieferzeiten und Dokumentation
1. Bei dem Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder das sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt von der PKTRONIC GmbH auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
Schadensregulierung erfolgt bei äußerlich sichtbarer Beschädigung der bestellten Ware nur gegen eine Bescheinigung des jeweiligen Frachtführers. Größere Pakete, Sendungen über 30 kg und gesamte Anlagen werden per Spedition oder Frächter versandt und nach Aufwand berechnet.
2. Beim Download und beim Versand von Daten der PKTRONIC GmbH via Internet geht die Gefahr des Untergangs und der Veränderung der Daten mit Überschreiten der Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
4. Grundsätzlich richtet sich die Lieferzeit nach der schriftlichen Auftragsbestätigung.
5. Mangels weiterer schriftlicher Vereinbarungen beginnen Lieferzeiten bzw. Leistungsfristen zu laufen ab:
• dem Datum der Auftragsbestätigung, sofern die Waren auf Lager sind;
• dem Datum der Erfüllung aller unserem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
• oder dem Datum, an dem wir die vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhalten.
6. Lieferverzüge bzw. Leistungsverzüge, die durch Dritte verursacht werden und daher von uns nicht verschuldet sind, führen nicht zum Untergang des Geschäftes und nicht zu allfälligen von der PKTRONIC GmbH zu leistenden bzw. von der PKTRONIC GmbH zu vertretenden Schadenersatzverpflichtungen.
7. Ist der Kunde nicht im Stande, die ordnungsgemäß angebotene Ware oder Leistung anzunehmen, seine Vorarbeiten, die zur Fertigstellung der Ware oder Leistung erforderlich sind, zu erbringen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, so befindet er sich in Verzug und die PKTRONIC GmbH ist berechtigt, die Ware oder Leistung auf Kosten des Kunden einzulagern.
§ 12 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
3. Für Gebrauchtanlagen übernehmen wir keine Gewähr.
4. Gewichte, Maße, Leistungsangaben, Erträge und sonstige Daten, die in Verkaufsbroschüren, Anzeigen und vergleichbaren Unterlagen genannt werden, sind lediglich als Anhaltspunkte zu betrachten. Gleiches gilt für vorgeführte oder bereit gestellte Probeanlagen bzw. Vorführanlagen.
5. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wovon frühestens nach dem 2. Nachbesserungs- oder Nacherfüllungsversuch auszugehen ist, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Soweit sich nachstehend (Ziff. 6, 7 und 8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Bei Auslandsgeschäften gilt noch Folgendes: Für den Fall eines unverhältnismäßigen Aufwands und unverhältnismäßiger Kosten, die eine eigenhändige Nachbesserung durch uns nach sich ziehen würden, können wir in solchen Fällen von dem Auftraggeber verlangen, selbst die notwendigen Reparaturen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Kosten, die dem Auftraggeber für die Durchführung der notwendigen Nachbesserungsarbeiten entstehen, haben wir ihm dann zu ersetzen.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung dabei allerdings auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus unerlaubter Handlung.
§ 13 Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Services
1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgen die Installation und Montage der Liefergegenstände durch den Auftraggeber und auf seine Gefahr.
2. Für den Fall, dass wir die Installation und Montage vertraglich übernommen haben gilt:
2.1 Der Auftraggeber hat in hinreichendem Maße Abwicklungsunterstützung und Abwicklungsausrüstung, einschließlich Kränen und Gabelstaplern, etc., für das Entladen und Aufstellen der Liefergegenstände bereitzustellen. Der Auftraggeber stellt zudem rechtzeitig und auf seine Kosten qualifizierte Mitarbeiter, Öl, Schmiermittel, Wasser, Dampf, Sauerstoff, Strom, Luft, Zeichnungen und Daten, Rohstoffe sowie andere Artikel, Vorarbeiten und Dienstleistungen sicher, die zur Installation und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes erforderlich sind.
Dies umfasst insbesondere –
- einen angemessenen Arbeits- und Lagerplatz möglichst nah an dem Ort, an dem die Arbeiten zur Inbetriebnahme durchzuführen sind;
- das Platzieren der Anlagen im Installationsbereich, der in einem angemessenen Zustand ist, um mit der Installation zu beginnen;
- alle erforderlichen Bauarbeiten, insbesondere betreffend den Untergrund, die Verkabelung, Leitungen, Ankerschrauben, Bodenrinnen, Rahmen, Gitter, Abdeckplatten, Träger zur Unterstützung der Leitungen und Verkabelung und für die Montage von Hängeförderbändern und Anlagen an der Dachstruktur;
- Lieferung, Installation und Anschluss aller erforderlichen Kabel, außer den geräteinternen Kabeln, einschließlich Netzkabel, Datenkabel, Steuerungs- und Signalkabel usw. von den Hauptbedienungskonsolen und Betriebszentralen zu und zwischen den Anschlusspunkten an den einzelnen Teilen der Anlagen gemäß unseren Schaltplänen, einschließlich abgeschirmten Kabelkanälen oder Kabelbindern für Netz- und Datenkabel gemäß unseren Spezifikationen;
- Standard-IT-Hardware und -Software wie vorgesehen (wenn nicht im Preisangebot enthalten);
- Platzieren der Hauptserver (falls vorhanden) in einem trockenen, sauberen, klimatisierten Raum mit ausreichenden Telefon- und Datenleitungsverbindungen zu unserem Aufsichtspersonal und Online-Service;
- Arbeitsgenehmigungen und sonstige Genehmigungen, die in dem Land erforderlich sind, in dem die Anlagen installiert werden sollen.
2.2 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen die Räumlichkeit für die Montage vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Stromanschlüsse und technischen Einrichtungen vorhanden sind.
Für die Baustatik ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber uns sämtliche erforderlichen Angaben über die Lage und das Vorhandensein von Versorgungsanschlüssen, z. B. Strom-, Gas- und Wasserleitungen u. ä. Anlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für verdeckt geführte Anlagen. Für Schäden, die entstehen, weil der Auftraggeber seiner vorstehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, haften wir nicht.
2.3 Der Aufstellplatz für die Anlage muss frei befahrbar, ein entsprechender Hallenkran vorhanden oder der Hallenboden mit Lkw oder Mobilkran belastbar sein. Im Bereich der notwendigen Aufstellung der Anlage muss der Hallenboden geräumt sein.
2.4 Vor Beginn der Aufstellung einer Anlage müssen sich die Lieferteile an Ort und Stelle befinden. Bauarbeiten und sonstige Vorarbeiten müssen insoweit fertig gestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft des Monteurs begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Neubauten müssen trocken, Wand- und Deckenputz fertig gestellt und Fenster und Türen eingesetzt sein. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das für die Eigenart der aufzustellenden Anlage erforderliche Fundament von ausreichender Tragfähigkeit vorhanden ist (Beton mit Wasserwaage nivelliert). Eventuelle Maßnahmen zur Körperschallisolierung veranlasst der Auftraggeber.
2.5 Für die Leistungen unserer Monteure berechnen wir die jeweils aktuellen Stundensätze (ggf. mit Überstunden-, Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschlägen). Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die tarifüblichen Zuschläge. Die Übernachtungskosten, Tagesspesen, Fahrtkosten sowie Auswärtszulagen werden gesondert berechnet. Für Hin- und Rückfahrten wird ein Kilometergeld und Stundensatz nach aktuellem Satz berechnet. Das Kilometergeld wird von BohmteHunteburg berechnet. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.6 Sämtliche bei der Montage zusätzlich benötigten Teile, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind und die durch außergewöhnliche, nicht vorhersehbare örtliche Gegebenheiten bzw. wegen eines Sonderwunsches des Auftraggebers oder wegen Auflagen der örtlichen Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme erforderlich sind, werden gesondert auf Nachweis berechnet.
2.7 Montageunterbrechungen durch fehlende Anschlüsse, Bauarbeiten, Stromausfall usw., die wir nicht zu vertreten haben, gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber dieses seinerseits nicht zu vertreten hatte.
2.8 Zusätzliche Arbeiten, die nicht zum vertraglich vereinbarten Lieferumfang gehören, werden nach Aufwand berechnet. Dieses ist zwischen uns und dem Auftraggeber gesondert zu vereinbaren.
2.9 Eventuelle vereinbarte Montagepauschalen enthalten keine Arbeiten an Sonn- und Feiertagen; Montagepauschalen gelten nur dann, wenn bauseits alle Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
2.10 Allen Anlagen werden die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Bedienungsanweisungen mitgegeben. Kosten für eine persönliche Einweisung sind im Kaufpreis nicht miteingeschlossen und werden nach der aufgewandten Zeit gemäß unserer Montagesätze berechnet.
2.11 Die ordnungsgemäße Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten ist uns von dem Auftraggeber auf dem Montagebericht zu bestätigen. Der Auftraggeber erhält ein Exemplar für seine Unterlagen.
2.12 Sofern nicht anderweitig in dem Vertrag vereinbart, haften wir nicht für: - Schnittstellen zwischen unseren Anlagen und/oder unserer Software auf der einen und Elementen, die vom Auftraggeber oder Dritten bereitgestellt werden, auf der anderen Seite; - Kompatibilität mit anderer Software des Auftraggebers; - Koordination zwischen unseren Arbeiten und denen anderer Lieferanten.
2.13 Wartungsarbeiten werden von uns nur in dem im Vertrag oder einem speziellen Servicevertrag beschriebenen Umfang erbracht. Für die Services gelten die Bestimmungen des maßgeblichen Servicevertrags.
2.14 Übernimmt der Auftraggeber die Servicearbeiten, insbesondere die Installation und Inbetriebnahme, sind wir von jeglicher Haftung freigestellt. Wir sind insbesondere nicht verantwortlich für eine mangelhafte Ausführung durch den Auftraggeber, die nicht unseren Empfehlungen, Zeichnungen und Spezifikationen entsprochen hat. Unsere Mitarbeiter prüfen auch nicht, ob alle ihre Anweisungen ordnungsgemäß durch den Auftraggeber ausgeführt wurden.
§ 13 Staatliche Vorschriften/Sicherheit/Verwendung
1. Für einzelne Teile der Anlagen haben wir die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG berücksichtigt, unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber Sicherheitsvorrichtungen installiert, die vertragsgemäß in seine Verantwortung fallen. Wir gewährleisten jedoch nicht, dass die Anlagen jeweils alle vor Ort geltenden Bestimmungen zur Sicherheit und zum Arbeitsschutz sowie andere örtliche Vorschriften erfüllen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich im Vertrag vereinbart wurde. Wenn vor der Inbetriebnahme der Anlagen eine Prüfung durch die örtlichen (Aufsichts-) Behörden erforderlich ist, fällt dies ebenfalls in die Verantwortung des Auftraggebers.
2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass unsere Mitarbeiter ihre Arbeit sicher ohne Gefahr für ihre Gesundheit ausführen können.
3. Die Anlagen sind nur für die Nutzung gedacht, die ausdrücklich im Vertrag und in unseren Handbüchern beschrieben ist. Für jede andere Nutzung der Anlagen, auch wenn uns diese bekannt ist, haften wir nicht.
4. Der Auftraggeber hält uns insofern bezüglich aller Ansprüche von seinen Mitarbeitern, Vertretern oder Dritten aufgrund von Personen- oder Sachschäden schadlos, die direkt oder indirekt durch die Nichteinhaltung unserer Sicherheits-, Bedienungs-, und/oder Wartungsanweisungen durch den Auftraggeber, seine Mitarbeiter, Vertreter oder andere Dritte verursacht werden. Diese Schadloshaltung umfasst sämtliche der uns entstehenden Kosten einschließlich der von uns aufgewandten Anwaltsgebühren und Auslagen.
§ 14 Ergänzende Bedingungen für Software
1. Wir überlassen dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an der zu übertragenden Software und sonstigen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen im Umfang des vertraglich vorgesehenen Zwecks. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir damit dem Auftraggeber ein für die Nutzungs- bzw. Vertragszeit oder in sonstiger Weise zeitlich befristetes, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Installation dieser Software auf einer Datenbank und für die Nutzung dieser Software als eingebettete Software oder Anwendungssoftware, je nach Fall, in der im Vertrag beschriebenen Weise, ein. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Wir behalten uns das Recht vor, diese Lizenz zu kündigen, wenn die Bestimmungen der Lizenz verletzt werden oder der Auftraggeber in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrages verstößt.
2. Soweit die Nutzungsrechte nur zeitlich befristet übertragen wurden oder die Übertragung der Lizenz aus anderen Gründen endet, fallen sämtliche übertragenen Rechte nach Ablauf der Lizenz ohne weitere Rechtshandlung auf uns zurück. Der Auftraggeber ist zur Löschung sämtlicher bei ihm vorhandener Lizenzprodukte und zur Rückgabe der Dokumentation verpflichtet.
3. Die Übertragung des Quellcodes auf den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Soweit wir für die Durchführung des Auftrags die Leistungen und Arbeitsergebnisse, insbesondere Nutzungsrechte Dritter heranziehen, werden wir deren Nutzungsrechte im für die Auftragsdurchführung notwendigen Umfang erwerben und auf den Auftraggeber übertragen. Ist uns der Erwerb der Nutzungsrechte in diesem Umfang nicht möglich oder bestehen Beschränkungen der Nutzungsrechte oder sonstiger Rechte Dritter, werden wir den Auftraggeber darauf hinweisen.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kopie der Software ausschließlich für Sicherungszwecke zu erstellen, die als Kopie etikettiert und mit einem Hinweis auf uns als Copyrightinhaber versehen werden muss.
6. Der Auftraggeber darf keine Copyrightvermerke entfernen.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit, die Software nicht zu verändern, nicht zu dekompilieren, nicht zurückzuentwickeln (Reengineering) und nicht zu kopieren, ausgenommen, wie ausdrücklich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen genehmigt.
8. Voraussetzung für Wartung und Servicemaßnahmen an übertragener Software ist eine gesonderte Wartungsund/oder Service- und Support-Vereinbarung.
9. Wir werden die zur Verwendung unserer Produkte und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem vorstehend umschriebenen Umfang auf den Auftraggeber erst mit Ausgleich aller, den Auftrag betreffenden Ansprüche auf Vergütung, Honorar und Kostenerstattung übertragen.
10. Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
11. Unsere Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit Schäden und/oder Störungen dadurch verursacht werden, dass der Auftraggeber schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, die von uns gelieferte Software entgegen den vertraglichen Bestimmungen oder unseren Hinweisen ändert oder die von uns gelieferte Software nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung einsetzt.
12. Wenn wir zur Lieferung und Übertragung von Sachen oder Software oder zur Herstellung sonstiger Werke, wie zum Beispiel Gutachten, Analysen, verpflichtet sind, gelten im Übrigen für die mangelhafte Lieferung und Leistung die Bestimmungen des § 7 entsprechend.
13. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 15 Rechte an geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten, Vertraulichkeit
1. Alle Rechte an geistigem Eigentum und die gewerblichen Schutzrechte bezüglich der Produkte, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und anderen Unterlagen, wie z. B. Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte und Kennzeichenrechte, verbleiben bei uns. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Rechte an geistigem Eigentum und gewerbliche Schutzrechte an den Produkten und an Änderungen der Produkte geltend zu machen.
2. Eine weitere Haftung unseres Unternehmens aufgrund der Verletzung von in Ziff. 11.1 aufgelisteten Rechten Dritter ist, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausgeschlossen. In keinem Fall haften wir gegenüber Dritten für Ansprüche aufgrund der Verletzung von in Ziff. 11.1 aufgelisteten Rechten, wenn die Ansprüche in Verbindung mit Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Spezifikationen oder sonstigen Materialien stehen, die uns durch den Auftraggeber oder in dessen Namen geliefert wurden.
3. Wir werden den Auftraggeber – vorbehaltlich der vorstehenden Haftungsbeschränkungen – gegen etwaige Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung von in Ziff. 11.1 aufgelisteten Rechten durch die vertragsgemäße Verwendung unserer Produkte hergeleitet werden und dem Auftraggeber auferlegte Kosten und Schadensersatzbeiträge übernehmen, sofern er uns von solchen Ansprüchen schriftlich und unverzüglich benachrichtigt hat und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
4. Alle von uns an den Auftraggeber gelieferten Informationen und Unterlagen bleiben unser Eigentum, dürfen vom Auftraggeber nicht kopiert, nicht gegenüber Dritten offengelegt und nur für die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Auf Verlangen sind zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen an uns zurückzugeben.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Anlage nicht mit dem Ziel, unsere Geschäftsgeheimnisse zu erlangen, zu beobachten, zu untersuchen, zurückzubauen oder zu testen.
6. Sofern wir Gegenstände nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstiger Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Auftraggebers Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
§ 16 Haftungsbeschränkungen und Haftungsfreistellung
1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung der PKTRONIC GmbH auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird gegenüber dem Kunden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für eine etwaige Haftung betreffend die Gesundheit und des Lebens von natürlichen Personen.
2. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere Schäden aufgrund eines Produktionsausfalles, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, sowie entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen; ebenso die Haftung für Schäden an den von unserem Kunden mit den von der PKTRONIC GmbH gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen gefertigten Erzeugnissen, Produkten, Waren, und vergleichbaren Erzeugnissen.
3. Bei Maschinen- und Anlageaufträgen ist die Haftung der PKTRONIC GmbH jedenfalls der Höhe nach mit dem Wert der halben Auftragssumme begrenzt.
4. Die PKTRONIC GmbH haftet nur für eigene Inhalte auf der Website ihres Onlineshops. Soweit die PKTRONIC GmbH mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, sind wir für die dort enthaltenen Fremdinhalte nicht verantwortlich. Wir machen uns die Fremdinhalte nicht zu Eigen. Sofern wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhalten, werden wir den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.
§ 17 Rückgaberecht
Material und Produktrückgaben bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der PKTRONIC GmbH und erfolgen auf Kosten und Gefahr des Rücksenders. Die retournierte Ware ist unbeschädigt, funktionsfähig und vollständig und in einwandfreier Verpackung mit Lieferschein/Retourenschein an die PKTRONIC GmbH zurückzuschicken. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung. Sonderanfertigungen, Nichtlagerware und Materialzuschnitte können nicht zurückgenommen werden und sind vom Rückgaberecht generell ausgeschlossen. Gutschriften können generell und ausnahmslos nicht in bar oder als Rückzahlung eingelöst werden.
§ 18 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für 66793 Saarwellingen sachliche und örtlich zuständige Gericht. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts; dies insbesonders für sämtliche sich mittelbar oder unmittelbar aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sowie auch für sämtliche ihrer gegenseitigen Rechtsbeziehungen. Rück- und Weiterverweisungen auf andere Rechtsordnungen sind ausgeschlossen.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleiben sämtliche übrigen Punkte dieser Verkaufsbedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regel tritt die hier für vorgesehene gesetzliche Regelung. In deren Ermangelung ist die hierdurch entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung bzw. Analogie zu schließen. Ein Abgehen dieser Vertragsbedingungen kann nur schriftlich erfolgen. Auch das Abgehen von dieser Formerfordernis ist an die Schriftform gebunden.